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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung – OStrV

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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten.
2§ 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 V v. 18.10.2017 I 3584
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25