| 1
|
Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
|
|
|
| 1.1
|
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a)
|
- a)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwenden
- b)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- c)
Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen anwenden
|
6
|
|
| 1.2
|
Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)
|
- a)
Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen und instand halten
- b)
Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
|
| 1.3
|
Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c)
|
- a)
Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen beurteilen
- b)
Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen
- c)
Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Winkelmessern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen
- d)
elektronische Messsysteme anwenden
- e)
Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- f)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
|
6
|
|
| 1.4
|
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d)
|
- a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
- b)
Materialien durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten
- c)
-
Materialien durch Umformen und Thermoformen bearbeiten
- aa)
Bleche und Profile biegen, treiben und richten
- bb)
Silikone oder andere Elastomere im Auflegeverfahren anformen
- cc)
Kunststoffe thermoplastisch verformen
- d)
Kunststoffe laminieren und schäumen
- e)
Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten
- aa)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen oder einstellen
- bb)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- cc)
Fräsmaschinen bedienen
- dd)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
- ee)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senken
- ff)
Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterscheiden
- f)
Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften durchführen
|
20
|
|
| 1.5
|
Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e)
|
- a)
Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs- sowie der Materialfestigkeit herstellen
- b)
Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstellerangaben verschrauben
- c)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimen
- d)
Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschinennähen
|
14
|
|
| 2
|
Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
|
|
|
|
| 2.1
|
Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a)
|
- a)
Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungsapparates, des Nervensystems, der Haut sowie des Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
- b)
statische und dynamische Dysfunktionen des Bewegungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen
|
4
|
|
- c)
Krankheitsbilder und die daraus resultierenden versorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen
- d)
Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilen
- e)
Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen
|
|
4
|
| 2.2
|
Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b)
|
- a)
Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
- b)
gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifen
- c)
Konfliktsituationen bewältigen
- d)
im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten
|
4
|
|
- e)
Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beraten
- f)
Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfsmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere individuelle Lebensführung beraten
- g)
Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeutisches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten
|
|
4
|
| 2.3
|
Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c)
|
- a)
orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtechniken hilfsmittelspezifisch anwenden
|
2
|
|
- b)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentieren
- c)
Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln
- d)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen
|
|
7
|
| 2.4
|
Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d)
|
- a)
individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmalen und technischen Standards auswählen
- b)
Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patientenspezifischen Verwendungszweckes auswählen
- c)
Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz begründen
- d)
konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählen
- e)
Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berücksichtigen
- f)
Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen
|
8
|
|
| 3
|
Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
|
- a)
Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik herstellen und modellieren
- b)
computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen
|
|
6
|
| 4
|
Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
|
- a)
Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwenden
- b)
konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen
|
3
|
|
- c)
individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen
|
|
3
|
| 5
|
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
|
- a)
dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführen
- b)
Prothesen und Orthesen montieren
- c)
mechanische Gelenke installieren und justieren
- d)
Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen
- e)
orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
- f)
Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren
- g)
orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen
|
|
16
|
| 6
|
Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
|
- a)
Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand halten
- b)
Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter und Betten instand halten
- c)
Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten
|
|
6
|