(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Orthopädietechnik-Mechanikers und der Orthopädietechnik-Mechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte
(1) 1Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin gliedert sich in
(3) 1Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(4) 1Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
1Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
4Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln | mit 20 Prozent, |
| 2. | Werkstoffe und Fertigungstechnik | mit 10 Prozent, |
| 3. | Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten | mit 40 Prozent, |
| 4. | Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik | mit 20 Prozent, |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 847), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, außer Kraft.
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|||
| 1.1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) |
|
6 | |
| 1.2 | Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) |
|
||
| 1.3 | Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) |
|
6 | |
| 1.4 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d) |
|
20 |
|
| 1.5 | Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e) |
|
14 | |
| 2 | Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|||
| 2.1 | Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 2.2 | Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b) |
|
4 |
|
|
4 | |||
| 2.3 | Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c) |
|
2 | |
|
7 | |||
| 2.4 | Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d) |
|
8 | |
| 3 | Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
6 | |
| 4 | Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
3 | |
|
3 | |||
| 5 | Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
16 | |
| 6 | Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
|
6 | |
2.1 Schwerpunkt Prothetik
| Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
26 | ||
2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik
| Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
26 |
2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik
| Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
26 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
|
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
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| 5 | Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 6 | Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
|
2 | |
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2 | |||
| 7 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
|
3 | |
| 8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
|
2 | |
|
2 | |||