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Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein – ORheinLotsOEV

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Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 47 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25