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Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland – OrdenErsUrkAnO

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Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25