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Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland – OrdenErsUrkAnO

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - und des § 2 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 247) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung der Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich der Verordnung vom 6. Mai 1959 haben.

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Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Bundesminister des Innern

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25