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Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen – OrdenErl 7

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Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25