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Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten – OPrAGebG

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1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
2In der Rechtsverordnung können die Stundung, der Erlaß und die Erstattung der Gebühren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.

Zuletzt geändert Art. 45 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25