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Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ – NSGPBRV

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(1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.

(2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.

Ersetzt V 791-8-2 v. 15.9.2005 I 2778 (NatSGPomBuchtV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25