(+++ Textnachweis ab: 28.9.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 9 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 43/92 (CELEX Nr: 31992L0043)
EGRL 147/2009 (CELEX Nr: 32009L0147) +++)
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
1Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
2Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung „Pommersche Bucht – Rönnebank“.
3Es ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und vereint die Gebiete
(1) 1Das Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht – Rönnebank“ hat eine Fläche von 2 092 Quadratkilometern und liegt östlich der Insel Rügen.
2Es reicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis zur seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres nördlich der Odermündung und umfasst die Oderbank als zentrale morphologische Struktur der Pommerschen Bucht.
3Im Norden trennen die Endmoränen der Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom Arkonabecken.
(2) 1Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte begrenzt.
2Zwischen den Punkten PBR1, PBR2 und PBR3 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen des Königreichs Dänemark und der Republik Polen.
3Zwischen den Punkten PBR3, PBR4 und PBR5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
4Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden.
5Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
(4) 1Der Bereich der Nordansteuerung und der Außenreede der Häfen Swinemünde und Stettin gemäß dem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband) ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
2Die Modalitäten der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Vertrages vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl.
3II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach Konsultationen mit der Republik Polen vorbehalten.
(5) 1Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II, III und IV gegliedert.
2Bereich I bezeichnet das Gebiet „Westliche Rönnebank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt.
3Zwischen den Punkten PBR4, PBR5, PBR6 und PBR7 ist die Grenze des Bereiches I deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Die Punkte PBR4 und PBR7 sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden.
4Bereich II bezeichnet das Gebiet „Adlergrund“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt.
5Die Punkte PBR2, PBR8 und PBR9 der Grenze des Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Bereich III bezeichnet vorbehaltlich des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht mit Oderbank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3. Im Norden wird der Bereich III durch den Breitengrad
6Die Punkte PBR4 und PBR7 der Grenze des Bereiches IV sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.
(6) 1Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerichtet.
2Im Westen ist die Zone nördlich des Breitengrads 54° 36‘ durch den Längengrad 14° 08' E und südlich dieses Breitengrads durch den Längengrad 14° 15' E, zwischen diesen Längengraden im Süden durch den Breitengrad 54° 36' und im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt.
(7) 1Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in Anlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000 blau gekennzeichnet.
2Die Bereiche nach § 2 Absatz 5 und die Zone nach § 2 Absatz 6 sind in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.
(8) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 6 haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Übersichtskarte nach Anlage 2.
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Eigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund, die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkonabeckens geprägten Teils der Ostsee.
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere
(1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
(2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
(2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
(1) Vorbehaltlich des § 9 sind verboten
(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Naturschutzgebiet insbesondere
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
(1) Projekte
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen.
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, und die
(6) 1Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
2Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.
(7) 1Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz.
2Die Prüfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Entscheidung zuständigen Behörde.
(+++ § 9 Abs. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 6 +++)
(1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.
(2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.
(1) 1Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt.
2Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten.
3Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.
(2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nachgang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erforderlich, fortzuschreiben.
(3) 1Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2Maßnahmen, deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit diesen Behörden dargestellt.
(4) 1Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschreibungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
2Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
(6) § 9 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
1Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.
2Hierzu zählen insbesondere
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, außer Kraft.
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Geographische Koordinaten des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ |
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| PBR1 | 54° 48' 43,0" N | 14° 14' 21,1" E |
| PBR2 | 54° 39' 27,8" N | 14° 24' 47,0" E |
| PBR3 | 54° 07' 34,1" N | 14° 12' 05,2" E |
| PBR4 | 54° 38' 51,3" N | 13° 59' 29,1" E |
| PBR5 | 54° 43' 09,1" N | 13° 54' 03,7" E |
| PBR6 | 54° 46' 14,0" N | 14° 00' 14,0" E |
| PBR7 | 54° 42' 09,0" N | 14° 06' 14,0" E |
| PBR9 | 54° 43' 18,0" N | 14° 08' 30,0" E |
| PBR1 | 54° 48' 43,0" N | 14° 14' 21,1" E |
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| PBR4 | 54° 38' 51,3" N | 13° 59' 29,1" E |
| PBR5 | 54° 43' 09,1" N | 13° 54' 03,7" E |
| PBR6 | 54° 46' 14,0" N | 14° 00' 14,0" E |
| PBR7 | 54° 42' 09,0" N | 14° 06' 14,0" E |
| PBR4 | 54° 38' 51,3" N | 13° 59' 29,1" E |
| PBR1 | 54° 48' 43,0" N | 14° 14' 21,1" E |
| PBR2 | 54° 39' 27,8" N | 14° 24' 47,0" E |
| PBR8 | 54° 41' 56,0" N | 14° 07' 02,0" E |
| PBR9 | 54° 43' 18,0" N | 14° 08' 30,0" E |
| PBR1 | 54° 48' 43,0" N | 14° 14' 21,1" E |
| PBR1 | 54° 48' 43,0" N | 14° 14' 21,1" E |
| PBR2 | 54° 39' 27,8" N | 14° 24' 47,0" E |
| PBR3 | 54° 07' 34,1" N | 14° 12' 05,2" E |
| PBR4 | 54° 38' 51,3" N | 13° 59' 29,1" E |
| PBR7 | 54° 42' 09,0" N | 14° 06' 14,0" E |
| PBR9 | 54° 43' 18,0" N | 14° 08' 30,0" E |
| PBR1 | 54° 48' 43,0" N | 14° 14' 21,1" E |