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Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten – NSGBefV

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1Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten.
2Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 31.10.2019 I 1518
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25