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Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten – NSGBefV

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Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 31.10.2019 I 1518
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25