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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG

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1Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 7 Absatz 11 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen.
2Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen.
3Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2024 I Nr. 210
Änderung durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 292 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25