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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG

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1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 292
Änderung durch Art. 1 G v. 7.1.2026 I Nr. 2 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26