print

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG

arrow_left arrow_right

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2024 I Nr. 210
Änderung durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 292 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25