(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:
(2) 1Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft.
2Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 40 Minuten dauern.
3§ 16 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet.
2§ 16 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
3Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
4Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen.
6Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.