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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter – NotSan-APrV

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(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden und befähigt ist, die Aufgaben in der Notfallversorgung gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes auszuführen.

(2) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen der Notfallversorgung.
2Der Prüfling übernimmt bei vier vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einer fachgerechten notfallmedizinischen Versorgung einschließlich

1.
der Einschätzung der Gesamtsituation,
2.
der Erstellung einer Arbeitsdiagnose,
3.
des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
4.
der Durchführung von Sofort- und erweiterten Versorgungsmaßnahmen,
5.
der Dokumentation sowie,
6.
soweit erforderlich, der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die notärztliche Versorgung.
Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der internistischen Notfälle, eines aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen.
3Bei mindestens einem Fallbeispiel ist die Prüfung zusätzlich auf das praktische Vorgehen bei der Auswahl der Zielklinik, auf die Zusammenarbeit mit der Leitstelle, die Anmeldung in der stationären Versorgungseinrichtung und die Übergabe in diese zu erstrecken.

(3) 1Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt.
2In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.

(4) 1Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule.
2Dabei sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und Erfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft.
2Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern.
3Die Prüfung kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.

(6) 1Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und benotet.
2Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fallbeispiel als das arithmetische Mittel.
4Aus den Noten der Fallbeispiele bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen.
7Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25