print

NOOTS-Netz-Verordnung – NOOTSNetzV

arrow_left arrow_right

Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26