Auf Grund des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Stelle für
(1) 1Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden.
2Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und
(2) 1Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden.
2Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.