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Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen – NiSG

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Die Person, die eine Anlage nach den Vorschriften dieses Gesetzes betreibt, hat die Kosten für Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen nach § 6 zu tragen, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zuständige Behörde oder einen von dieser beauftragten Dritten ergibt, dass die Grenzwerte oder sonstigen Anforderungen die in diesem Gesetz oder in einer auf § 5 gestützten Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 9a G v. 28.4.2020 I 960
Mittelbare Änderung durch Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 G v. 19.5.2020 I 1018 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25