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Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr – NiederlFrhEWGDG 1

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1Begünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen Behörden oder Stellen zu bestimmen.

Geändert durch § 4 G v. 14.12.1970 I 1709
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25