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Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder – NEhelG

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Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Verwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.4.2011 I 615
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25