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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck – NDAV

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1Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen.
2Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.11.2021 I 4786
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25