Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. h EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatSGSpreewV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Auf Grund des Artikels 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Spreewald Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" festgesetzt.
(1) 1Die Niederungslandschaft des Biosphärenreservates Spreewald weist als Hauptbesonderheit ein feinmaschiges Fließgewässernetz von 971 km Länge auf.
2Zahlreiche periodische Hochwasserereignisse bilden die Voraussetzung für die Vielfalt an Lebensräumen mit hoher Artenmannigfaltigkeit der Flora und Fauna.
3Der Oberspreewald ist durch ein kleinflächiges Mosaik historisch gewachsener Landnutzungsformen, durch die sorbische und deutsche Bevölkerung gekennzeichnet, während der Unterspreewald vor allem durch eine naturnahe Waldbestockung von Erlenbruchwäldern und Hartholzauen geprägt wird.
(2) 1Die Grenze des Biosphärenreservates verläuft wie folgt:
2
(3) 1Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in Forstkarten M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den zuständigen Kreisverwaltungen.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
1Die Festsetzung des Biosphärenreservates bezweckt:
2
(1) 1Das Gebiet des Biosphärenreservats wird in die Schutzzonen I, II, III und IV gegliedert.
2Die Schutzzonen I und II werden als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung, die Schutzzonen III und IV als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
(2) 1Die
Schutzzone I
(Kernzone) umfaßt die Gebiete, die völlig ihrer natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
2Im einzelnen sind dies folgende Gebiete:
3
(3) 1Die
Schutzzone II
(Pflege- und Entwicklungszone) dient der Abschirmung der Kernzonen vor Schadeinflüssen sowie die Erhaltung und Pflege landschaftstypischer Vielfalt.
2Die Schutzzone II umfaßt folgende Gebiete:
3
(4) 1In der
Schutzzone III
(Zone der harmonischen Kulturlandschaft) verbinden sich Schutz und Nutzung der Natur mit kulturellen Traditionen zur harmonischen Ganzheit.
2Nachhaltige Wirtschaftsweisen bewahren das über Jahrhunderte gewachsene Landschaftsbild.
3
Die Schutzzone der harmonischen Kulturlandschaft umfaßt alle weder als Kernzonen, noch als Pflege- und Entwicklungszonen oder als Regenerierungszonen ausgewiesenen Flächen.
(5) 1In der
Schutzzone IV
(Regenerierungszone) wird die durch unsachgemäße Bewirtschaftung geschädigte Landschaft unter Anwendung ingenieurbiologischer und ökotechnologischer Methoden zur harmonischen Kulturlandschaft entwickelt.
2Die Schutzzone IV umfaßt folgende Gebiete:
3
(6) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 angeführten Karten eingetragen.
(1) 1Im Biosphärenreservat Spreewald ist es geboten:
2
(2) In der Schutzzone I (Kernzone) ist es geboten, die ungestörte natürliche Entwicklung zu sichern und zu fördern, indem direkte menschliche Einwirkungen vermieden und indirekte Beeinflussungen minimiert werden.
(3) 1In der
Schutzzone II
(Pflege- und Entwicklungszone) ist es geboten:
2
(4) 1In der
Schutzzone III und IV
(Zone der harmonischen Kulturlandschaft und Regenerierungszonen) ist es geboten:
2
(5) Über Absatz 4 hinaus ist es in der Schutzzone IV (Regenerierungszone) geboten, durch geeignete Maßnahmen das gestörte ökologische Gleichgewicht zu stabilisieren und das typische Erscheinungsbild der Spreewaldlandschaft wieder herzustellen, insbesondere durch
(6) Zur Umsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
(1) 1Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
2Insbesondere ist es verboten,
(2) 1Darüber hinaus sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, im Biosphärenreservat unzulässig:
2
(3) 1In den
Schutzzonen I und II
ist es darüber hinaus verboten:
2
(4) Darüberhinaus ist in der Schutzzone I jegliche wirtschaftliche Nutzung und jegliches Betreten verboten.
(5) Desweiteren ist darüberhinaus in der Schutzzone II auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verboten,
(6) Schließlich ist darüberhinaus in den Schutzzonen III und IV verboten,
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
2
(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
1Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
2
1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1473)