Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. k EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatSGRhönV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden in der Rhön Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Rhön" festgesetzt.
(1) 1Das
Biosphärenreservat
ist auf thüringischer Seite die Fortsetzung und Ergänzung des gleichnamigen geplanten Biosphärenreservates in Bayern und Hessen.
2Auf thüringischer Seite umfaßt es folgende Bereiche:
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Anteile an der
Hohen Rhön.
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4 Flachwellige Hochfläche über einer geschlossenen tertiären Basaltdecke um Birx, Frankenheim und dem Ellenbogen in 750 bis 814 m ü.
5NN.
6Landschaftsprägend sind ausgedehnte Grünlandflächen vor allem in ebenem bis flachgeneigtem Gelände.
7Die Grünländer unterliegen mit Ausnahme weniger Streifen im unmittelbarem Grenzgebiet einer intensiven Bewirtschaftung durch Weidenutzung und als Mähwiese einschließlich starker Düngung.
8Steiler geneigte Hanglagen, Taleinschnitte und der Abhang der Basalthochfläche sind bewaldet, z.T. mit Fichtenforsten, z.T. aber auch mit Buchenwäldern und Edellaubmischwäldern.
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Der größere Teil des Biosphärenreservates umfaßt die
Kuppenrhön oder Vorderrhön.
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10 Dies ist ein meist stark reliefiertes Berg- und Hügelland, das im Untergrund von den Sedimenten der Trias, vor allem des Muschelkalks, aber auch kleinflächig vom Buntsandstein und Keuper sowie vereinzelt aus tertiären Lockersedimenten an der Basis der Basaltdecken aufgebaut wird.
11Landschaftsprägende Oberflächenformen sind kegelförmige und kuppige Berge, auf deren triasischem Sockel meist Basaltdeckenreste ruhen.
12Die wesentlichsten Bereiche dieser Vorderrhön-Landschaft mit Basaltkegelbergen sind in das Biosphärenreservat einbezogen.
13Das Gebiet ist von einem dichten Talnetz mit stets blockigen, kiesigen Bächen unterschiedlicher Größe durchzogen.
14Viele haben ihren Ursprung in der Hohen Rhön.
15Die Basaltbergkuppen und steilen Talhänge sind mit naturnahen Laubwäldern, z.T. aber auch mit Fichten- und Kiefernforsten bestockt.
16Viele Hanglagen sowie auch Hochflächen werden als Grünland genutzt, teils als Schafhutungen (großer Artenreichtum), teils als intensiv bewirtschaftete und überdüngte Rinderweiden oder Mähwiesen (mit Graslandansaat).
17In den flacheren unteren Lagen herrscht Ackerbau vor.
18Entfernt gelegene Grasländer und ehemalige Ackerflächen wurden in den letzten Jahrzehnten kaum genutzt, sie sind verbuscht.
19Die reich strukturierten Laubwaldgebiete, die Triften und die weniger intensiv genutzten Mähwiesen besitzen ein reiches Arteninventar mit zahlreichen geschützten, z.T. vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
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Hohe Rhön und Vorderrhön sind sehr reizvolle Landschaften und für die Erholung hervorragend geeignet.
(2) 1Die Grenze des Biosphärenreservates verläuft wie folgt:
2
Die West- und Südgrenze wird durch die Landgrenze zu Hessen und Bayern gebildet.
3Im Norden Weg von der Landesgrenze zu Hessen westlich Pferdsdorf nach Pferdsdorf.
4Die Straße in nordöstlicher Richtung nach Räsa, weiter bis Sünna.
5Von dort die Straße nordnordöstlich nach Vacha bis Papiermühle, nach Osten 50 m nördlich des Verlaufes der Öchse zur Straße Vacha-Völkershausen.
6Die Begrenzung folgt der genannten Straße an Völkershausen vorbei nach Willmanns bis zur Kreuzung Mariengart - Gehaus - Öchsen, weiter nach Gehaus.
7In Gehaus wird die Hauptstraße verlassen, weiter nach Osten um den Baier zum Bayershof, von dort nach Süden, Unteralba, Dermbach, die Straße weiter Richtung Kaltennordheim bis zur Abzweigung Glattbach, durch Glattbach bis Wiesenthal, von Wiesenthal in Richtung Nord die Straße nach Urnshausen, dort nach Osten bis Bernshausen, Waldweg Richtung Pleß bis Bernshäuser Hähl, Weg nach Rosa, Straße Rosa - Eckhardts - Hümpfershausen - Friedelhausen - Öpfershausen - Unterkatz, Richtung Süden nach Dörrensolz - Stepfershausen - Herpf - Bettenhausen - Stedtlingen-Thurmgut - Hermmansmeld, nach Süden zur Landesgrenze zu Bayern.
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Der Verlauf der Abgrenzung entlang der Straßen und Wege versteht sich ausschließlich dieser.
(3) 1Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in Karten M 1:10.000 und M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und der Kreisverwaltung.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
1Mit der Festsetzung als Biosphärenreservat wird bezweckt, die naturräumliche Eigenart der Rhön in Verbindung mit gebietstypischer Nutzung zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
2Insbesondere sind:
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(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) 1Die
Schutzzone I
(Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen (Totalreservate).
2Sie umfaßt folgende Teilflächen:
3
(3) 1Die
Schutzzone II
(Entwicklungs- und Pflegezone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Mit Ausnahme der in Abs. 2 beschriebenen Flächen umfaßt sie folgende Teilflächen:
3
(4) 1Die
Schutzzone III
(Zone der harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Sie umfaßt die in den Abs. 2 und 3 beschriebene Fläche.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.
(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,
(2) Insbesondere ist es geboten,
(1) In der Schutzzone III ist es verboten,
(2) 1Für die
Schutzzone II
gelten die in Abs. 1 aufgeführten Verbote.
2Weiterhin ist es verboten,
(3) 1Für die
Schutzzone I
gelten die in Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verbote.
2Weiterhin ist es verboten,
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
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(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen und Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1476)