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Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz – NatPsSchweizV
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§ 9 Einvernehmen
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Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
1.
der Aufstellung von Bauleitplänen
2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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