(1) Das Gebiet des Nationalparkes wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) 1Die
Schutzzone I
(Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
2
(3) Der Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) werden alle nicht in den Schutzzonen I und III enthaltenen Flächen zugeordnet.
(4) 1Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt folgende Bereiche:
2
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.