(1) Das Gebiet des Nationalparkes Jasmund wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) 1Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
- 1.
das gesamte bisherige Naturschutzgebiet Jasmund (NSG) mit Ausnahme nadelholzbestockter Flächen und Siedlungsbereiche,
- 2.
alle außerhalb des bisherigen NSG gelegenen mit Buchen-Altholz bestandenen Flächen sowie Moore und Gewässer,
- 3.
die Ostsee bis zur unter § 2 bezeichneten Grenze.
1
(3) 1Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird in die Zonen in IIa und IIb unterteilt:
- 1.
Die Schutzzone IIa (Entwicklungszone) umfaßt folgende Bereiche:- a)
alle außerhalb des bisherigen NSG gelegenen Flächen mit Ausnahme der unter Zone I, IIb und III aufgeführten,
- b)
alle mit Nadelhölzern und anderen gebietsfremden Holzarten bestockten Waldflächen des bisherigen NSG,
- c)
Moore mit anthropogen gestörtem Wasserhaushalt,
- d)
alle Äcker und von Wald eingeschlossenen Grünlandflächen.
- 2.
1Die Schutzzone IIb (Pflegezone) umfaßt die aufgelassenen Kreidebrüche von Quoltitz und Buddenhagen.
2
(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt die im Nationalpark eingeschlossenen Siedlungsbereiche Stubbenkammer, Baumhaus Schwierenz, Baumhaus Hagen, Werder, Waldhalle, Buddenhagen.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in der in § 2 Abs. 4 genannten Karte M 1:10.000 eingetragen.