1Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".
(1) 1Der Nationalpark Jasmund umfaßt mit dem von Buchenwäldern bedeckten reliefierten Kreidehorst der Halbinsel Jasmund einschließlich der Kreidesteilküste eine einzigartige Landschaft, die zu den letzten Naturlandschaften Mitteleuropas gehört.
2Quellen, Bäche, Moore und Kreidekliffs sind mannigfaltige Lebensräume für eine außerordentliche Vielfalt an seltenen und biogeographisch bemerkenswerten Pflanzen- und Tierarten.
(2) 1Die Grenze des Nationalparkes hat folgenden Verlauf:
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(3) Aus der Fläche des Nationalparkes wird die Ortslage Hagen mit den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgegrenzt.
(4) 1Die Grenze des Nationalparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüberhinaus ist die Grenze des Nationalparkes in der Topographischen Karte 1:10.000 (Ausgabe für die Volkswirtschaft) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt wird und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung und bei der Kreisverwaltung Rügen.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
(1) 1Mit der Festsetzung zum Nationalpark wird bezweckt:
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(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der angrenzenden Gebiete dienen.
(1) Das Gebiet des Nationalparkes Jasmund wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) 1Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
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(3) 1Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird in die Zonen in IIa und IIb unterteilt:
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(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt die im Nationalpark eingeschlossenen Siedlungsbereiche Stubbenkammer, Baumhaus Schwierenz, Baumhaus Hagen, Werder, Waldhalle, Buddenhagen.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in der in § 2 Abs. 4 genannten Karte M 1:10.000 eingetragen.
(1) Im Nationalpark ist es geboten,
(2) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebote, sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
(1) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können, sind verboten.
2Insbesondere ist es verboten,
(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
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(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(3) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
1Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
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1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1467)