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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen – NATOVorRV

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(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951 gemäß seinem Artikel 26 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

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Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26