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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation – NatKautschOrgVorRV

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1Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die Internationale Naturkautschukorganisation nach Maßgabe des Artikels 21 Abs. 1 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens vom 6. Oktober 1979 Anwendung.
2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25