print

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG

arrow_right

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;
Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25