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Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen – NachwG

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Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26