(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung hat jede Anwärterin und jeder Anwärter folgende Leistungsnachweise zu absolvieren:
2
(2) 1Leistungstests können sein:
2
(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr.
2In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
(4) 1Die Aufgabenstellung einer Klausur oder eines Leistungstests muss für alle Klassen eines Lehrganges einheitlich sein.
2Bei Klausuren und Leistungstests im wehrtechnischen Fachgebiet bezieht sich die Einheitlichkeit der Aufgabenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet.
3Die Leistungsanforderungen in den verschiedenen wehrtechnischen Fachgebieten sollen vergleichbar sein.