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MSPTBeihilfeAnO
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Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation – MSPTBeihilfeAnO
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§ 4 Inkrafttreten
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Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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