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Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfV

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1Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
2Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26