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Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfV

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1Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen.
2Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
2.
Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3.
notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
4.
Hinweis auf § 7.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26