print

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben – MPVerfV

arrow_left arrow_right

1Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen.
2Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
3

1.
Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
2.
Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3.
notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
4.
Hinweis auf § 7.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25