MontanMitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie – MontanMitbestG
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§ 7
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Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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