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Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz – MontÜG

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Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, bestimmt sich die Umrechnung der im Montrealer Übereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Haftungshöchstbeträge für Schäden wegen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern nach § 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, für andere Schäden nach § 49b des Luftverkehrsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 581 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26