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Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz – MontÜG

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Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.

Zuletzt geändert durch Art. 581 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26