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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk – ModMstrV

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Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25