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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk – ModMstrV

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(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
2

1.
ein Hut nach vorgegebenem Modell,
2.
ein Hut nach Bildvorlage,
3.
ein Hut nach eigenem Entwurf,
4.
ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.

(2) 1Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkalkulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Entwurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
2Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähnlich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.

(3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25