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Modistenmeisterverordnung – ModMstrV

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(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Hut nach vorgegebenem Modell,
2.
ein Hut nach Bildvorlage,
3.
ein Hut nach eigenem Entwurf,
4.
ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.
1

(2) 1Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkalkulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Entwurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
2Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähnlich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.

(3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26