| I. Berufliche Grundbildung |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
a) |
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären |
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| b) |
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
| c) |
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
| d) |
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
| e) |
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
a) |
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
| b) |
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
| c) |
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
| d) |
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
a) |
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) |
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
| c) |
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
| d) |
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 4 |
Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
| a) |
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| b) |
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
| c) |
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
| d) |
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5) |
a) |
Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen |
4 |
| b) |
Informationen und Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen |
| c) |
Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen |
| d) |
Arbeitsabläufe dokumentieren |
| e) |
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit im Team auswerten |
| 6 |
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) |
a) |
Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen |
3 |
| b) |
Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden |
| c) |
Informationen beschaffen, auswerten und nutzen |
| 7 |
Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7) |
a) |
bei Kundengesprächen, insbesondere bei Beratung, Verkauf und Reklamation, mitwirken |
6 |
| b) |
Kunden über Leistungen des Betriebes informieren |
| c) |
Kopfweite ermitteln |
| 8 |
Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen (§ 5 Nr. 8) |
a) |
Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen, insbesondere nach Material und Arbeitstechnik, auswählen |
6 |
| b) |
Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten und einsetzen |
| c) |
Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einsetzen |
| d) |
Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen |
| e) |
Störungen erkennen, beheben, Störungsbeseitigung veranlassen |
| 9 |
Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9) |
a) |
Anregungen aufnehmen, auswerten und umsetzen |
5 |
| b) |
Skizzen und Zeichnungen erstellen |
| c) |
Entwürfe, insbesondere von Garnituren mit unterschiedlichen Materialien, erarbeiten |
| 10 |
Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10) |
a) |
Filzstumpen appretieren und mit Dampf behandeln, Strohrohlinge anfeuchten |
16 |
| b) |
Stumpen und Strohrohlinge zur Formgebung über Hutformen ziehen und trocknen, Strohhüte appretieren |
| c) |
Ränder bearbeiten, insbesondere zuschneiden und Blenden gestalten |
| d) |
Oberflächen bearbeiten |
| e) |
Gefährdungen durch lösemittelhaltige Stoffe und Gefahr von Verbrennungen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen |
| 11 |
Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11) |
a) |
Schnittteile zuordnen, Grundschnitte bestimmen |
6 |
| b) |
Schnittschablonen erstellen und handhaben |
| c) |
Werk- und Hilfsstoffe aus textilen Materialien nach Schnittmuster zuschneiden |
| d) |
Einlagestoffe befestigen |
| e) |
Schnittteile zusammenfügen |
| f) |
Kopfbedeckungen blocken |
| g) |
Vollfutter herstellen und einarbeiten |
| 12 |
Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12) |
a) |
Futterbänder einnähen |
2 |
| b) |
Standardgarnituren, insbesondere Bandgarnituren, befestigen |
| 13 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) |
a) |
Ziele, Aufgaben und Bedeutung der betrieblichen Qualitätssicherung unterscheiden |
4 |
| b) |
Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren |
| c) |
Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopfbedeckungen unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern |
| d) |
Kopfbedeckungen für den Transport vorbereiten |
| e) |
Auswirkungen von Materialfehlern auf Verarbeitung und Produktqualität beurteilen |
| f) |
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Ergebnisse dokumentieren |