(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
2Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Entwurf und Gestaltung, Planung und Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Entwurf und Gestaltung sowie Planung und Fertigung soll der Prüfling zeigen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann.
3Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
4Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) 1Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.