Mindeststeuerdurchführungsverordnung – MinStDV

arrow_left arrow_right

1Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes.
2Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.

Geändert durch Art. 1 V v. 7.8.2026 I Nr. 235
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print