(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
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(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss in milchwirtschaftlichen Laboren oder in Laboren, die vergleichbare Technologien und Untersuchungsverfahren anwenden, nachgewiesen werden.
2Die Berufspraxis muss in Bezug auf milchwirtschaftliche Laborarbeiten einschlägig sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.