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Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung – MilchLMeistPrV

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(1) 1Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Berufsausbildung und
2.
Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet

1.
eine praktische Prüfung nach § 16 und
2.
eine schriftliche Prüfung nach § 17.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.

Ersetzt V 806-21-9-8 v. 28.2.1991 I 520 (MilchLMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26