(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definieren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft relevanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) 1In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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