(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
2Dabei hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen:
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird gesondert bewertet.
2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2.