Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk zu stellenden Anforderungen.
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht.
2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Metallblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Metallblasinstrument einschließlich der Kostenkalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
2Der Prüfling hat ein Instrument aus den folgenden Instrumenten auszuwählen:
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(3) 1Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
2Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung.
2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 10 Arbeitstage zur Verfügung.
(6) 1Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
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(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
2Dabei hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen:
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird gesondert bewertet.
2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2.
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk anwendet.
2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
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(2) 1Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung.
2Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten.
2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, klangtheoretische, materialspezifische, verwendungszweckbezogene und kundenwunschbezogene Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) 1Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben.
2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, klangtheoretische, materialspezifische, fertigungsbezogene Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) 1Das Handlungsfeld „Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen.
2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten.
3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) 1Das Handlungsfeld „Einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Die bis zum Ablauf des 31. August 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften für das Metallblas- und Schlagzeuginstrumentenmacher-Handwerk zu Ende geführt.
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
2Die nach § 122 Absatz 3 und 4 der Handwerksordnung für das Metallblas- und Schlagzeuginstrumentenmacher-Handwerk weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.