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Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle – MeistVoEigAnerkV

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Geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 25.3.1998 I 596
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